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Urheberrecht

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Wem gehört Wissen?
Der wichtige § 52a droht durch rechtskonservative Politik und durch das Lobbying der Verlage, allen voran durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels, mit Ende des Jahres wegzufallen oder noch einmal zugunsten der kommerziellen Verwertung verschärft zu werden. Dagegen erhebt das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft entschieden Einspruch.
Erfolgreiches Scheitern
Online-Buch von Rainer Kuhlen / Erfolgreiches Scheitern / Eine Götterdämmerung des Urheberrechts?
§ 52a Urheberrechtsgesetz
§ 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert Nach der heutigen Zustimmung des Bundesrates ist es auch künftig zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wird nun bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
Bundesministerium der Justiz
Gesetz über Urheberrecht
Grotreskes
Abstruses und Grotreskes zum Urheberrecht
§52b UrHGb