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Grotreskes

Abstruses und Grotreskes zum Urheberrecht

(Sieber 2005b) führt weitere (Verkrustungs-)Beispiele für die grotesk anmuten-den Konsequenzen der Regelungen für den Unterricht an Schulen an: Dies gilt aber genauso für Hochschulen: Erlaubt ist es für einen Lehrer Unterrichts-materialien auch von urheberrechtsgeschützten Objekten zu sammeln. Wenn er diese aber nicht direkt in eine konkrete Unterrichtseinheit einbringen kann oder will, sondern erst einmal dieses Material sammeln will, dann muss er die elekt-ronisch verfügbaren Objekte ausdrucken; denn Ausdrucke auf Papier dürfen ge-sammelt werden. Wenn er nun eine Teilmenge seiner Sammlung seinen Schü-lern für die konkrete Unterrichtseinheit über den schuleigenen Server zugäng-lich machen will, dann muss er diese aktuell zu nutzenden Objekten einscan-nen. Das ist erlaubt, eine elektronische Vorratsspeicherung nicht.
In den bisherigen Kommentierungen, wissenschaftlichen Beiträgen und Äu-ßerungen des Gesetzgebers zu § 52a UrhG wird betont, dass
„ein Einstellen von Inhalten in Datennetze‚ auf Vorrat“ die Grenzen des § 52a UrhG überschreite [...] und dass § 52a UrhG nicht als weitere Schranke neben § 53 Abs. 3 UrhG für selbständige Vervielfältigungen für Unterrichtszwecke (insbesondere zur Archivierung) missverstanden werden dürfte [...] Dies spricht somit klar gegen die Zulässigkeit einer Einspeicherung ohne Bezug zu einem konkreten Unterrichtsprojekt.“ (Sieber 2005b, 55)
Der gesunde Menschenverstand würde allerdings davon ausgehen, dass mit im Unterricht nicht während des Unterrichts, sondern doch wohl für den Un-terricht gemeint ist. Das würde bedeuten, dass solches Material z. B. in elekt-ronischen Semesterapparaten gespeichert ist, das die Unterrichtsteilnehmer zur Vor- und Nachbereitung der Kurseinheiten einsehen und vermutlich auch für ihren eigenen Gebrauch kopieren bzw. ausdrucken dürfen. Letzteres wäre durch § 53 UrhG gedeckt. Auch bei dieser offeneren Interpretation bliebe unklar, ob die Materialien auch einige Semester später, wenn eine Prüfung ansteht, noch eingesehen werden dürfen oder ob der Zugriff auf die elektro-nischen Semesterapparate mit Beendigung des Kurses dann abgeblockt wer-den muss.

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