Klassenpflegschaften
Die Klassenpflegschaften finden am 20. oder 21.09.2010 statt. Die Einladung erfolgt mit Termin, Uhrzeit und Raum über die Klassenlehrer.
TAGESORDNUNG
1. Wahl des Vorsitzenden und seines Vertreters (§ 73 Abs. 1 SchulG)
2. Beratung über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse (§ 73 Abs. 2 SchulG) (z. B.: Anforderungen im Bildungsgang, Prüfungsanforderungen, besondere Veranstaltungen, Studienfahrten)
3. Verschiedenes
Das Schulgesetz regelt die Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten, Lehrern und Schülern. Es gewährt Ihnen das Recht, die Erziehung und Bildung Ihres Kindes auch im schulischen Bereich mitzubestimmen. Im Interesse Ihres Kindes machen Sie bitte von Ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch und nehmen Sie an der Sitzung der Klassenpflegschaft teil.
Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW – SchulG)
Vom 15. Februar 2005
(GV. NRW. S. 102)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006
(GV. NRW. S. 278)
§ 73
Klassenpflegschaft,
Jahrgangsstufenpflegschaft
(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassen¬sprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassen¬pflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schu¬le, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu betei¬ligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klas¬senpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.
(3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerin¬nen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
§ 71
Klassenkonferenz,
Jahrgangsstufenkonferenz
(1) Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungs¬arbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und Sozial¬verhaltens und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich (§ 49 Abs. 2).
(3) An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsit¬zende der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stim¬me teil; dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen oder Schüler geht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder ein von ihm oder ihr beauf¬tragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klas¬senkonferenz von der Jahrgangsstufenkonferenz wahrgenommen. Mit¬glieder der Jahrgangsstufenkonferenz sind alle in der jeweiligen Jahr¬gangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer. Den Vorsitz führt die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die oder der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragt ist.

